Die orale Dünndarmdekompression, welche die Verschlüsselung der Prozedur 5-469.00 zur Folge habe, die lediglich im einleitenden OP-Bericht unter dem Stichwort "Therapie" eine "orale Dünndarmkompression" erwähnt wird reiche dem Gericht als Dokumentationsnachweis nicht aus. Aus der Beschreibung des Eingriffs im Protokoll sowie auch im Übrigen aus der Patientenakte ließe sich nicht entnehmen, dass ein entsprechender Eingriff auch tatsächlich durchgeführt worden ist.
Des weiteren wird über die Kodierbarkeit des OPS-Codes 5-467.03 Andere Rekonstruktion des Darmes: Naht (nach Verletzung): Kolon, die laut Sachverständiger Folge der Adhäsiolyse war entschieden, dass diese nicht kodierfähig sei, da es sich nicht um eine Versorgung einer intraoperativen Komplikation, sondern um den integralen Bestandteil einer nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführten Appendektomie handelte [...]
Des weiteren wird über die Kodierbarkeit des OPS-Codes 5-467.03 Andere Rekonstruktion des Darmes: Naht (nach Verletzung): Kolon, die laut Sachverständiger Folge der Adhäsiolyse war entschieden, dass diese nicht kodierfähig sei, da es sich nicht um eine Versorgung einer intraoperativen Komplikation, sondern um den integralen Bestandteil einer nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführten Appendektomie handelte [...]
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de | Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 25.01.2018 rechtskräftig