Sozialgericht Kassel - S 12 KR 252/17 - 24.01.2018
Die Klägerin durfte die höher vergütete DRG B06B abrechnen, nicht nur die niedriger vergütete DRG J10B. Als Hauptdiagnose war nämlich die Diagnose der Resteklassen "sonstige Krankheiten des autonomen Nervensystems" zu kodieren. Nach den Feststellungen des LSG waren deren Voraussetzungen durch die Fehlsteuerung des Sympathikusnervs erfüllt. Symptomdiagnosen wie "Hyperhidrose, umschrieben" kommen nur in Betracht, wenn keine genauere Diagnose möglich ist...
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
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